Ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ist weiterhin aufgrund der gesetzlich fixierten Verwendungsfiktion (erst: Gewinnausschüttung - dann: Einlagenrückgewähr) ausgeschlossen, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft auf die Auflösung von Kapitalrücklagen (Gesellschafterbeschluss) zurückgeht.