Rechtsprechungs-Info

Betriebsaufspaltung: Pachtverzicht

BFH vom 17.7.2013, X R 6/12, BFH/NV 2014, 21; BMF-Schreiben vom 23.10.2013, IV C 6 - S 2128/07/10001, BStBl. I 2013, 1269
Inhalt

Ein fremder Dritter wird einem langfristigen Pachtverzicht grundsätzlich die Zustimmung verweigern. Daraus resultiert, wenn ein langfristiger Pachtverzicht im Rahmen der Betriebsaufspaltung eintritt, dass die „sonstigen Betriebsausgaben“ nur zu 60 % (TAV) gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.