Betriebsausgabenabzugsverbot für die erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexÄnpG) vom 22.12.2014, BGBl. I 2014, 2417.
Inhalt
Bisher waren vorweggenommene Betriebsausgaben in Form eines gesondert festgestellten Verlustvortrags dann möglich, wenn der Steuerpflichtige bereits eine Erstausbildung zur Erzielung von Einnahmen absolviert, die weiteren Ausbildungskosten wirtschaftlich getragen hatte und diese weitere Ausbildung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stand. Besondere Anforderungen an die Erstausbildung stellte der BFH hierbei nicht.
Jetzt wird ein Betriebsausgabenabzugsverbot gesetzlich eingeführt, wenn es um Kosten der Erstausbildung geht. Dabei ist die Definition der Erstausbildung erstmalig gesetzlich definiert. Dabei ist unter anderem eine zwölfmonatige Mindestausbildungsdauer zu beachten.
Diese Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2015.