Einbringung: Erhöhung (Gewährung) der Gesellschaftsrechte
BFH vom 01.02.2024, IV R 9/20; Rechtsprechungsaufhebung: Hessisches FG vom 05.12.2018, 8 K 1236/15, nrkr.
Inhalt
Der BFH hat entschieden, dass der Einbringende auch dann Mitunternehmer der Gesellschaft werden kann, wenn der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung bereits zu 100 % am Vermögen, Gewinn und Verlust sowie an den Stimmrechten der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist. Es reicht aus, wenn sich seine maßgeblichen Gesellschaftsrechte absolut erhöhen. Dafür benötigt der Einbringende eine Gutschrift (Erhöhung) des Kapitalkonto I (festes Kapitalkonto).