Rechtsprechungs-Info

Entfernungspauschale: Bei Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren

BFH vom 24.9.2013, VI R 20/13, BStBl. II 2014, 259; BFH vom 12.12.2013, VI R 49/13, BFH/NV 2014, 681
Inhalt

Kürzeste Straßenverbindung ist die Strecke, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 Stundenkilometer befahren werden können. Dieses gilt auch, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich ein Verkehrsmittel verwendet, welches straßenverkehrsrechtlich diese kürzeste Straßenverbindung nicht befahren darf. Auch eine mautpflichtige Straßenverbindung ist zu berücksichtigen.