Rechtsprechungs-Info

Ermäßigter Steuersatz: Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger

BFH vom 18.10.2023, XI R 15/20, BStBl. II 2024, 391; Rechtsprechungsbestätigung: FG Düsseldorf vom 04.05.2020, 5 K 2912/17 U, EFG 2020, 1635, rkr.

Inhalt

Der BFH definiert final den Urheber inhaltlich so, dass es eine Person ist, die der (geistige) Schöpfer des Werks ist. Als Rechtsnachfolger gilt dabei der Gesamtrechtsnachfolger. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für urheberrechtliche Leistungen ist eng auszulegen. Dazu kommt die neue Anwendungsregel, dass ein umsatzsteuerrechtlicher, nicht umsatzsteuerbarer Gesellschafterbeitrag nicht dazu führt, dass die Gesellschaft (GbR; Unternehmerin) in die Rechtsstellung des Urhebers eintritt, weil bei der Gesellschaft eine eigene geistige Schöpfung fehlt.