Ersetzung des Vorläufigkeitsvermerks in einem Steuerbescheid durch einschränkenden Vorläufigkeitsvermerk in einem späteren Änderungsbescheid
BFH vom 14.7.2015, VIII R 21/13. BStBl. II 2016, 371; Rechtsprechungsaufhebung: Niedersächsisches FG vom 27.2.2013, 2 K 266/12, EFG 2013, 239, nrkr.
Inhalt
Hat das Finanzamt die Steuer vorläufig festgesetzt, so bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam. Eine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch eine Änderungsveranlagung, ist ausgeschlossen.