Rechtsprechungs-Info

Ertragsteuerrechtliche Organschaft: Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

BFH vom 05.11.2025, I R 37/22; Rechtsprechungsbestätigung: FG Köln vom 21.06.2022, 10 K 1406/18, EFG 2022, 1940, rkr.

Inhalt

Bisher hatte der BFH  entschieden, dass neben der fünfjährigen Geltungsdauer des Gewinnabfüh-rungsvertrags auch die Erfüllung aller daraus resultierender (a) Forderungen und (b) Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden müssen. Gesetzlich  wird auch wäh-rend der gesamten Geltungsdauer des Gewinnabführungsvertrags die tatsächliche Durchführung verlangt.

Jetzt hat der BFH ergänzend entschieden, dass zusätzlich Voraussetzung ist, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten neben der Einbuchung in den Jahresabschlüssen auch eine zeitnahe Erfüllung bei zivilrechtlicher Fälligkeit der Ansprüche erfahren. Ausreichend und genügend hierfür ist grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.