Finanzgerichts-Info

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (Fahrzeugwaage, Waschplatz)

FG Münster vom 12.03.2026, 10 K 30/24 G, EFG 2026, 683, nrkr.; Revision: BFH Az. III R 6/26; Mörwald/Schröter in „Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als zwingend notwendige Nebentätigkeit“, DStR 2026, 835

Inhalt

Das FG Münster hat entschieden, dass eine unschädliche Mitvermietung einer mit dem Grundstück fest verbundenen Fahrzeugwaage und eines fest mit dem Grundstück verbundenen Waschplatzes vorliegen kann, auch wenn diese Betriebsvorrichtungen auf Verlangen des Mieters auf dem Grundstück errichtet wurden oder derartige Betriebsvorrichtungen für die Ausübung des Gewerbebetriebs des Mieters erforderlich sind. Eine kürzungsunschädliche Nebentätigkeit liegt nur dann vor, wenn durch die Errichtung dieser Betriebsvorrichtungen auf dem Grundstück eine bestimmte objektiv-funktionale Ausstattung des Grundstücks geschaffen wurde.