BFH vom 22.02.2024, III R 13/23, BStBl. II 2024, 487; Rechtsprechungsbestätigung: FG München vom 17.04.2023, 7 K 434/19, rkr.
Inhalt
Der III. BFH-Senat hat ein Abgrenzungsurteil veröffentlicht. Aus einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung kann wegen des Durchgriffsverbots eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft nicht abgeleitet werden. Das Durchgriffsverbot gilt bei der Besteuerung einer Besitzkapitalgesellschaft auch im Fall der mittelbaren Beteiligung der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzkapitalgesellschaft über eine Kapitalgesellschaft (Zwischenkapitalgesellschaft).