Finanzgerichts-Info

Fragliche Einkunftsart: Überlassung von Werbeflächen auf dem Pkw eines Arbeitnehmers

FG Münster vom 3.12.2019, 1 K 3320/18 L, EFG 2020, 356, nrkr.; Revision: BFH Az. VI R 20/20
Inhalt

Die Abgrenzung zwischen einerseits (1) Arbeitslohn oder andererseits (2) sonstigen Einkünfte ist anhand einer Gesamtwürdigung aller einzelfallobjektiv erkennbaren Umstände vorzunehmen, wobei dem Merkmal des überwiegenden betrieblichen Interesses, d. h. der betriebsfunktionalen Zielsetzung, entscheidende Bedeutung zukommt.