Steueränderungsgesetz 2025 (StÄG 2025) vom 22.12.2025, BGBl. I 2025, Nr. 363
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Der Steuergesetzgeber hat diese Freigrenze von 45.000 € auf 50.000 € angehoben. Sportliche Veranstaltungen gelten damit häufiger als Zweckbetrieb, was insbesondere kleinere Vereine steuerlich entlastet.