Der BFH bestätigt, dass das sog. „Merkpostenprinzip“ - hier: Ablaufhemmung bei der Festsetzungsverjährungsfrist - gesetzlich außer Kraft gesetzt wurde, wenn die Feststellungserklärung für den verbleibenden Verlustabzug erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung beim Finanzamt eingereicht wird.