BFH vom 14.11.2012, VI R 56/11, BSTBl. II 2013, 382
Inhalt
Der geldwerte Vorteil durch die Gewährung eines ermäßigten Jobtickets fließt dem Arbeitnehmer mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarte, zu und ist an diesem Tag zu bewerten. Der Preisvorteil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn in Form der Drittlohnzuwendung für ein Dienstverhältnis.