Rechtsprechungs-Info

Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG): Ablehnung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter

BFH vom 13.11.2025, V R 3/23, BStBl. II 2026, 570; Rechtsprechungsaufhebung: FG München vom 02.02.2023, 14 K 2328/20, EFG 2023, 722, nrkr.

Inhalt

Der BFH hat ein Abgrenzungsurteil veröffentlicht. Nutzt der Erwerber einer Kettenübertragung das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses (Verpachtungsunternehmen), kann für die bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen notwendige Unternehmensfortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist abzulehnen. Die Gegenstandsübertragungen sind umsatzsteuerbar und (wohl in der Regel) umsatzsteuerpflichtig.