Rechtsprechungs-Info

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung: Betriebsausgaben für Mitarbeiterunterkünfte

BFH vom 15.01.2026, III R 28/24; Rechtsprechungsaufhebung: FG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2024, 8 K 8027/21, EFG 2024, 1783, nrkr.; BFH vom 15.01.2026, III R 3/23; Rechtsprechungsaufhebung: FG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2022, 8 K 8102/21, EFG 2023, 777, nrkr.; BFH vom 15.01.2026, III R 39/22; Rechtsprechungsaufhebung: Sächsisches FG vom 27.09.2022, 3 K 1352/20, EFG 2023, 855, nrkr.

Inhalt

Der BFH hat weitere Erklärungen zur sog. „Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum fiktiven Anlagevermögen“ vorgenommen. (1) Für die Zuordnung genügt es, dass die Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen – erkennbar – (i) objektiv und (ii) subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.  (2) Diese Wirtschaftsgüter müssen dem Geschäftsbetrieb nicht direkt oder nicht unmittelbar dienen, nicht zwingend erforderlich sein und nicht das Kerngeschäft betreffen. (3) Das Kennzeichen in dem Merkmal der Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann nicht durch das Produkt, welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden.