Rechtsprechungs-Info

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung: Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte

BFH vom 15.01.2026, III R 39/22, BStBl. II 2026, 622; Rechtsprechungsaufhebung: Sächsisches FG vom 27.09.2022, 3 K 1352/20, EFG 2023, 855, nrkr.

Inhalt

Bisher hat der BFH den Begriff des „fiktiven Anlagevermögens“ erklärt. Es ist ein Wirtschaftsgut, das dem Kerngeschäft des Unternehmens dient. Es genügt, dass es – erkennbar – a) objektiv und (b) subjektiv dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Das Wirtschaftsgut muss dem Geschäftszweck nicht direkt oder unmittelbar dienen und nicht zwingend erforderlich sein.
Jetzt hat der BFH die erforderliche Dauerhaftigkeit konkreter umschrieben: Die Wirtschaftsgüter müssen dem Geschäftsbetrieb nicht direkt oder nicht unmittelbar dienen, nicht zwingend erforderlich sein und nicht das Kerngeschäft betreffen.