Finanzgerichts-Info

Gewinnermittlung: Kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts eines Influencers erst im Zeitpunkt entsprechender Vertragsabschlüsse

FG Baden-Württemberg vom 13.10.2023, 5 K 2508/22, EFG 2024, 1414, rkr.

Inhalt

Das FG Baden-Württemberg hat auf diese Frage eine erste Antwort gegeben. Ein immaterielles Wirtschaftsgut in Gestalt des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts eines Influencers entsteht erst durch Auswertung des Rechts mit dem Abschluss entsprechender (Lizenz-)Verträge.