Rechtsprechungs-Info

Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage bei Verlängerung eines Erbbaurechts

BFH vom 10.07.2024, II R 3/22; Rechtsprechungsbestätigung: Hessisches FG vom 30.09.2020, 5 K 235/19, EFG 2022, 1301, rkr.

Inhalt

Der BFH hat entschieden, dass bei einer Verlängerung eines Erbbaurechts vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses, die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum ist. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.