Rechtsprechungs-Info

Grunderwerbsteuerbefreiung im Konzern: Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei mehrstufigen Beteiligungen

BFH vom 28.09.2022, II R 13/20, BStBl. II 2023, 668; Rechtsprechungsbestätigung: FG Düsseldorf vom 20.05.2020, 7 K 820/17 GE, EFG 2020, 1332, rkr.

Inhalt

Der BFH hat der Finanzverwaltung widersprochen. Soweit das Gesetz von einem „herrschenden Unternehmen“ spricht, ist zunächst das am steuerbaren Umwandlungsvorgang unmittelbar beteiligte Unternehmen gemeint. Bei mehrstufigen Beteiligungen ist das herrschende Unternehmen der zu 95 % innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligte Gesellschafter. Unerheblich ist die gesamte Beteiligungskette.