Finanzgerichts-Info Kaffeegetränke – der richtige Umsatzsteuersatz OFD-Verfügung Frankfurt vom 4.4.2014, S 7222 A – 7 St. 16, DStR 2014, 1173 Inhalt „Coffee-To-Go“ bleibt dem Regelsteuersatz (19 %) unterlegen. Milchmischgetränkt unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Film ansehen? Jetzt abonnieren oder anmelden