Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Versetzung
BFH vom 8.8.2013, VI R 72/12, BStBl. II 2014, 68, BFH vom 8.8.2013, VI R 59/12, BStBl. II 2014, 66
Inhalt
Bei einer unbefristeten Versetzung für – grundsätzlich - mindestens vier Jahren ist eine dauerhafte AG-Zuordnung zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte anzunehmen. Eine Auswärtstätigkeit liegt – ausnahmsweise – vor, wenn die Versetzung für drei Jahre erfolgt.