FG Münster vom 10.08.2023, 3 K 2723/21 F, openJur 2023, 10850, nrkr; FG Münster vom 26.09.2023, 3 K 2466/21 F, nrkr.
Inhalt
Das FG Münster hat erstmals die Auffassung veröffentlicht, dass bei der „Anzahl der Beschäftigten“ auch Teilzeit- und Aushilfskräfte berücksichtigungspflichtig sind. Die Ermittlung der Beschäftigtenanzahl erfolgt nach Köpfen unter Beachtung der punktuellen gesetzlichen Ausnahmen beispielsweise Saisonarbeiter.