Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat die Angaben zum Umfang und Art der abgerechneten Leistungen so eindeutig abzubilden, dass eine doppelte Abrechnung zwischen den Unternehmern vermieden wird. Unzulässig sind pauschale Leistungsbeschreibungen. Zulässig sind Pauschalpreisvereinbarungen.