BMF-Schreiben vom 27.02.2023, III C 2 – S 7220/22/10002
Inhalt
Seit dem 01.01.2023 besteht die Anwendung des sog. Nullsteuersatzes, grundsätzlich auf die Lieferung von Solarmodulen, Wechselrichtern, andere wesentliche Komponenten und Speicher sowie Installation. Die Anwendung des Nullsteuersatzes gilt auch für unentgeltliche Entnahmen (unentgeltliche Wertabgabe) dem sog. Sphärenwechsel, d. h. die Photovoltaikanlage verlässt das Unternehmensvermögen und wechselt in das Privatvermögen.