Ausbildung

Ort der sonstigen Leistung: Leistungen an juristische Personen (= Mischunternehmer)

AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1809
Inhalt

Grundsätzlich bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung, erbracht an eine nicht unternehmerische juristische Person, nach dem Sitzort des Leistungsempfängers (= B2B-Grundregel).