Rechtsprechungs-Info

PersGes-Verschmelzung: Angelehnte Ergebniskonsolidierung im Jahr der Verschmelzung für Zeiträume vor dem Rückwirkungszeitraum

BFH vom 14.03.2024, IV R 6/21; Rechtsprechungsbestätigung: Niedersächsisches FG vom 17.10.2019, 7 K 11111/17, rkr.; BFH vom 14.03.2024, IV R 1/24; Rechtsprechungsbestätigung: Niedersächsisches FG vom 17.10.2019, 7 K 11255/17, rkr.

Inhalt

Der BFH hat eine Rechtsprechungsbestätigung veröffentlicht. Wird eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, kann der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewinn nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Personengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat.
Eine über den Rückwirkungszeitraum hinausgehende Gewinn- bzw. Verlustsaldierung ist gesetzlich nicht zulässig.
Der übertragende Rechtsträger – hier: übertragende Personengesellschaft – bleibt bis einschließlich dem steuerlichen Übertragungsstichtag selbst Steuerpflichtiger.