Rechtsprechungs-Info

Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

BFH vom 17.07.2024, XI R 8/21; Rechtsprechungsbestätigung: Niedersächsisches FG vom 25.02.2021, 11 K 201/19, EFG 2021, 883, rkr.; Abgrenzung: BFH vom 07.12.2023, V R 15/21, BStBl. II 2024, 503

Inhalt

Der BFH hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Mieterstrom zu gewähren ist. Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine schicksalsteilende Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung. Die Mieterstromlieferung ist eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt.