AmtshilfeRLUmsG vom 29.6.2013, BGBl. I 2013, 1809 ff.; Bleschick in „Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen“, FR 2013, 932
Inhalt
Durch die Steuergesetzänderung wird die Rechtsprechungsänderung des BFH „kassiert“, dass jedweder nicht „mutwillig“ geführte Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist. Diese Steuergesetzänderung schränkt die Anerkennung ein.