Schätzungsmethode: „Erkenntnisse aus ähnlichen Fällen“
BFH vom 12.11.2018, X B 88/18; Rechtsprechungsaufhebung: Thüringer FG vom 19.04.2018, 1 K 605/17, nrkr.
Inhalt
Bisher hatte das FG Hamburg entschieden, dass es bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen der gewerblichen Einkünfte aus Eigenprostitution maßgeblich auf die Arbeitszeiten der Prostituierten ankommt, die mögliche Anzahl der Kunden pro Arbeitstag und die Preise der jeweiligen Leistungen. Im Rahmen der Schätzung können auch allgemeine Kenntnisse eines sog. Milieu-Beamten herangezogen werden. Sodann hatte das Thüringer FG seine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der gewerblichen Ein-künfte aus Eigenprostitution auf „Erkenntnisse des Senats aus ähnlichen Fällen“ gestützt. Jetzt hat der BFH diese Schätzungsmethode dann als ungeeignet eingestuft, wenn zuvor die Grund-lagen dieser Erkenntnisse nicht dem Steuerpflichtigen offenbart werden.