Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann auch in einem Ehevertrag vereinbart sein. Mit dem Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1Nr. 1b EStG) ist eine Regelung getroffen worden, die auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente als möglichen steuerrechtlich-relevanten Einkünftetransfer akzeptiert.