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Spreizung des Umsatzsteuersatzes für Speisen und Getränke im Rahmen der Mahlzeitengestellung

BMF-Schreiben vom 02.07.2020, III C 2 - S 7030/20/10006, BStBl. I 2020, 610;
Inhalt

Da in der sog. „Niedrigsteuerphase“ – 01.07.2020 bis 30.06.2021 – in der Gastronomie unterschiedliche Umsatzsteuersätze gelten für die Speisenlieferung/-Dienstleistung (5 % bzw. 7 %) und die Getränkeabgabe (16 % bzw. 19 %), sind die amtlichen lohnsteuerlichen Sachbezugswerte als Brutto-Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerrechtliche Zwecke in einen Speisen- und einen Getränkeanteil aufzuteilen.