Steuerrechtliche AfA: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
OFD Frankfurt/M. Verfügung vom 29.04.2024, S 2190 A – 00021-0357 – St. 214, DStR 2024, 1659
Inhalt
Die OFD Frankfurt/M. hat ergänzend veröffentlicht, dass es sich bei der sog. einjährigen Nutzungsdauer für Computersoftware lediglich um einen Anhaltspunkt handele, von welchem in Einzelfällen abgewichen werden könne. Der Steuerpflichtige könne somit jede beliebige abweichende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nachweisen. Zudem fallen nach der Verfügung Aufwendungen für eine Homepage nicht – wie bisher auf vorherige Anfragen von der Finanzverwaltung beantwortet – in den Anwendungsbereich der einjährigen Nutzungsdauer. Die OFD Frankfurt/M. spricht sich grundsätzlich für eine Nutzungsdauer von drei Jahren aus.