Überarbeiteter Anrechnungshöchstbetrag für Altjahre
BFH vom 18.12.2013, I R 71/10; EuGH vom 28.2.2013, C-168/11, Beker und Beker, DStR 2013, 518
Inhalt
Bisher hat der BFH die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für unionsrechtlich nicht vereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft. Die Berechnung ist damit unzulässig. Jetzt ist für „alte“ Veranlagungszeiträume die Berechnung dergestalt überarbeitet worden, dass bei der „Summe der Einkünfte“ die folgenden Komponenten abgezogen werden: Altersentlastungsbetrag; Entlastungsbetrag für Alleinerziehende; Sonderausgaben; außergewöhnliche Belastungen; Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag.