Untätigkeitseinspruch: keine Berufung auf Treu und Glauben bei Unterlassung
BFH vom 22.1.2013, IX R 1/12, BStBl. II 2013, 663
Inhalt
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung nach dem 31.5. des Folgejahres abgeben, können sich, nur gegen ungerechtfertigte Steueransprüche dadurch schützen, indem sie einen Untätigkeitseinspruch einlegen.