Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
BMF-Schreiben vom 09.04.2026, III C 2 – S 7104/00030/006/041
Inhalt
Die Finanzverwaltung erklärt die Neuregelung. Die Neuregelung umfasst neben Bruchteilsgemeinschaften auch die British Limiteds. Bruchteilsgemeinschaften können Unternehmer sein, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig – also gewerblich oder beruflich – ausüben. Dies setzt voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird, da sie selbst keine Tätigkeit ausüben kann. Die Teilhaber können jedoch gemeinschaftlich nach außen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrags, z. B. Mietvertrag, wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird.