Veräußerung eines Mitunternehmeranteils: Versteuerung von „Earn-Out-Zahlungen“
BFH vom 09.11.2023, IV R 9/21, BStBl. II 2024, 510; Rechtsprechungsbestätigung: FG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2021, 5 K 2442/17
Inhalt
Der BFH hat eine Rechtsprechungsbestätigung veröffentlicht. Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zuflusszeitpunkt als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Dies gilt auch für sog. „Earn-Out-Klauseln“, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteilen sowohl dem (i) Grunde als auch der (ii) Höhe nach ungewiss ist. Diese Earn-Out-Zahlungen erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nicht. Diese Earn-Out-Zahlungen sind laufender Gewinn im Zuflusszeitpunkt.