Finanzgerichts-Info

Verbundvermögensaufstellung: Ablehnung bei sich im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gegenüberstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten

FG Münster vom 25.02.2025, 3 K 99/23 F, EFG 2025, 711, nrkr.; Revision: BFH Az. II R 21/25

Inhalt

Das FG Münster hat im Ergebnis die Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen durch Verbundvermögensaufstellung abgelehnt. Bei der Übertragung einer mitunternehmerischen Beteiligung bedarf es nicht stets einer Verbundvermögensaufstellung. Allein das Verhältnis des anteiligen Betriebsvermögens der Gesellschaft zu dem Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers erfüllt nicht die Voraussetzung eines „Verbunds “. Eine Saldierung von sich im Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen gegenüberstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten ist allein deshalb nicht vorzunehmen.