Vergebliche Werbungskosten: Ablehnung bei Gebäuderestwert und Abbruchkosten ohne neues Gebäude
FG Köln vom 27.11.2013, 7 K 2413/11, EFG 2014, 527, rkr.
Inhalt
Bestand im Zeitpunkt des Gebäudeabbruchs die Planung ein neues Gebäude herzustellen und wird dieser Plan später aufgegeben, sind der (1) Gebäuderestwert und die (2) Abbruchkosten als nachträgliche Anschaffungskosten dem Grund und Boden zuzuordnen.