Rechtsprechungs-Info

Verlustausgleichsvolumen: Abgrenzung eines Eigenkapital- gegenüber einem Gesellschafterdarlehenskonto

BFH vom 10.11.2022, IV R 8/19, BStBl. II 2023, 332; Rechtsprechungsaufhebung: Hessisches FG vom 12.03.2018, 2 K 1019/14, nrkr.

Inhalt

Der BFH hat zur Abgrenzung zwischen einem (a) Eigenkapitalkonto gegenüber einem (b) Gesellschafterdarlehenskonto Aussagen ergänzender Art veröffentlicht. Freiwillige Einlagen, die ein Verlustausgleichsvolumen erhöhen können, sind nur dann gegeben, wenn diese Einlagen gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig sind. Dementsprechend führt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto (Kapitalkonto II) nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt.