BFH vom 15.03.2023, I R 41/19; Rechtsprechungsbestätigung: FG Münster vom 25.07.2019, 10 K 1583/19 K, EFG 2019, 1620, rkr.
Inhalt
Der BFH entwickelt seine Rechtsprechung weiter. Rechtssprechungsfortentwicklung: „Wird allerdings nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (Differenzgehalt).“