Vorläufigkeitsvermerk: Bezeichnung von Umfang und Grund der Vorläufigkeit in Änderungsbescheiden
BFH vom 16.6.2020, VIII R 12/17, BStBl. II 2020, 702; Rechtsprechungsbestätigung: FG Rheinland-Pfalz vom 22.8.2017, 3 K 2227/15, EFG 2017, 1863, rkr.
Inhalt
Ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle des bereits im Vorgängerbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit (1) neu und(2) regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist.