Der EuGH hat erklärt, dass mit Blick auf den Vorsteuerabzug in Holding-Sachverhalten bei Er-bringung verschiedener Einzelleistungen dieser Charakter bestehen bleibt, eine einheitliche Leistung abzulehnen sei, auch wenn ein einheitlicher Preis für alle Leistungen von der Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft in Rechnung gestellt wird. Die Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage nach den Kosten der Muttergesellschaft ist abzulehnen. Die von einer Muttergesellschaft im Rahmen der aktiven Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen sind getrennt zu beurteilende Einzelleistungen.