BFH vom 11.4.2013, V R 29/10, BFH/NV 2013, 1512, EuGH vom 21.2.2013, C-104/12, Becker, UR 2013, 220
Inhalt
Ein Vorsteuerabzug besteht, wenn zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Unternehmers ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestimmt nach dem objektiven Inhalt der vom Unternehmer bezogenen Leistungen besteht. Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, straf-rechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn diese einen Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens betreffen.