BFH vom 23.10.2014, V R 23/13, BStBl. II 2015, 313
Inhalt
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass ein anderer Unternehmer an den Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht und gesondert in Rechnung gestellt hat. Dahinter verstecken sich zwei Darlegungs- und Feststellungslasten.