Rechtsprechungs-Info

Zehn-Tages-Zeitraum: Fälligkeit am 10. Januar des Folgejahres

BFH vom 27.6.2018, X R 44/16, BStBl. II 2018, 781; Rechtsprechungsbestätigung: Thüringer FG vom 27.1.2016, 3 K 791/15, EFG 2016, 1425, rkr.;
BFH vom 27.6.2018, X R 2/17, BFH/NV 2018, 1286 ; Rechtsprechungsbestätigung: Sächsisches FG vom 22.11.2016, 3 K 1092/16, EFG 2017, 1081, rkr.; Andere Auffassung: H 11 „Kurze Zeit“ EStH 2017
Inhalt

Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt, kann sie auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.