BFH vom 18.9.2012, VI R 90/10, BStBl. II 2013, 289
Inhalt
Der geldwerte Vorteil aus einem Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer auch zu, wenn eine anderweitige Verwertung insbesondere die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten zugelassen und durchgeführt wird. Auch der Charakter der verdeckten Einlage ändert am Zuflusszeitpunkt nichts.