Außergewöhnliche Belastungen: Unterbringung in einer Wohngemeinschaft

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, I. Tertial, Modul 2 / Kombi A

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Termine Modul 2:
Mittwoch,     07.02.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     27.02.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        15.03.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.12.2023, Nr. 24 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Außergewöhnliche Belastungen: Unterbringung in einer Wohngemeinschaft

Der BFH hat seine Rechtsprechung fortentwickelt. Aufwendungen für die (i) krankheits-, (ii) pflege- und (iii) behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt (BFH vom 10.08.2023, VI R 40/20, BStBl. II 2023, 1107; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0033 2023 0004).

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung von Unterbringungskosten ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige als (Mit-)Bewohner einer Wohngemeinschaft jenseits der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren (externen) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) (i) Betreuungs-, (ii) Pflege- und (iii) Versorgungsleistungen bezieht. 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann