BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

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Schaubild

Auch für die neuen Steuerformulare 2020 ist mit Änderungen in der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie der gesonderten und einheitlichen Feststellung oder dem Formular „EÜR“ zu rechnen.

Der SPEZIALDIALOG „Änderungen + Neuerungen in den verschiedenen Steuerformularen 2020“ zeigt die Änderungen - soweit möglich - anhand von Beispielen auf. Dabei werden auch die wichtigsten Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 angesprochen.

Frühbucherrabatt
Wir gewähren bei jeder Anmeldung bis zum 31. Dezember 2020 einen Frühbucherrabatt.

Büroticket
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen weiteren Rabatt über das sog. „Büroticket“ zu nutzen. Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für diesen SPEZIALDIALOG anmelden. Kontaktieren Sie uns hierzu vor der Buchung per E-Mail mit Ihren gewünschten Teilnehmernamen und den dazugehörigen persönlichen E-Mail-Adressen unter veranstaltung@zeitstaerken.de.

Flyer mit weiteren Informationen zum Download

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.10.2020, Nr. 15, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.

Aktivierungspflicht: GmbH-Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen II

Für die Zuordnung eines GmbH-Anteils eines Mitunternehmers zum Sonderbetriebsvermögen II (SoBV II) seiner Mitunternehmerschaft ist es von Bedeutung, ob die GmbH – abgesehen von der Geschäftsbeziehung zu der Mitunternehmerschaft – einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält.

Unterhält die Schwester-Kapitalgesellschaft einen wirtschaftlich attraktiven und ausreichenden eigenen Geschäftsbetrieb, so ist der Charakter von „notwendigem Sonderbetriebsvermögen II“ abzulehnen. Es fehlt an den notwendigen intensiven Geschäftsbeziehungen, welche die Zuordnung zum „notwendigen Sonderbetriebsvermögen II“ auslösen (BFH vom 19.12.2019, IV R 53/16, BStBl. II 2020, 534; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2020 0005).

Schaubild

[PDF-download-Schaubild: Bilanzsteuerrecht]

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer