BVerfG: Verfassungsbeschwerde wegen der verpflichtenden Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, I. Tertial, Modul 1 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 1:
Mittwoch,     24.01.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     06.02.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        15.03.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

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BVerfG: Verfassungsbeschwerde wegen der verpflichtenden Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nach derzeitiger gesetzlicher Regelung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG) sind die Betreuungsaufwendungen des Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt. Ist dieses Ergebnis mit dem Grundgesetz vereinbar? Genau darum geht es in der neu anhängigen Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (BVerfG, 2 BvR 1041/23, anhängig).

Sachverhalt: Getrennt lebende Eltern

Der Vater einer 2013 geborenen Tochter ist seit 2018 von der Mutter des Kindes getrennt lebend. Im Vz. 2020 überwies die Mutter 250 € für den Kindergarten und 348 € für den Schulhort. Der zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtete Vater überwies der Mutter jeweils den halben Monatsbeitrag. In seiner ESt-Erklärung gab er deshalb Kinderbetreuungskosten i. H. v. 299 € an, die er zu 2/3, d.h. 199 EUR, als Sonderausgaben zum Abzug bringen wollte. Das Finanzamt und das FG lehnten den Abzug unter Verweis auf die fehlende Haushaltszugehörigkeit des Kindes ab.

BFH

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das FG habe den Sonderausgabenabzug einfachrechtlich zu Recht aufgrund der fehlenden Haushaltszugehörigkeit des Kindes verneint (BFH vom 11.05.2023, III R 9/22).

Verfassungsbeschwerde

Der Vater hat gegen die ablehnende BFH-Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Betroffene Elternteile sollten in gleichgelagerten Fällen gegen die betreffenden Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und auf das o. a. Verfahren beim BVerfG verweisen. Die Entscheidung über den Einspruch ruht dann kraft Gesetzes bis zur Entscheidung durch das BVerfG (§ 363 Abs. 2 AO).

Formulierungsvorschlag

„Im Namen und im Auftrage des o. a. Steuerpflichtigen legen wir Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen BVerfG-Entscheidung. Der Steuerpflichtige hat die Hälfte der Kinderbetreuungskosten tatsächlich – wie zivilrechtlich gefordert – wirtschaftlich getragen. Ihm steht, obwohl sein Kind bei dem anderen Elternteil lebt, der Abzug der Kinderbetreuungskosten zu. Getrennt lebende Eltern dürfen trotz ihrer Unterhaltspflicht nicht von der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen werden. Wir beantragen die Abzugsfähigkeit der nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten für das leibliche Kind.“

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann